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JAK 2013 16

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2013-08-23 · Deutsch GR
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Amtspflichtverletzung | Aufsichtsbeschwerde (GOG 97, 115)

Sachverhalt

A. Vor Bezirksgericht B._____ ist seit dem 4. März 2013 (Einreichung der Kla- gebewilligung) eine Klage von X._____ gegen A._____ betreffend Forderung aus Mietvertrag hängig (Proz. Nr. _____). Als Vorsitzender und Instruktionsrichter am- tet der Vizepräsident des Bezirksgerichts B._____, lic. iur. Y._____. X._____ ist nicht anwaltlich vertreten und verfügt nur über rudimentäre Kenntnisse über das Zivilprozessrecht, sodass er verschiedentlich vom instruierenden Richter über die zivilprozessualen Regeln belehrt werden musste. B. So wurde am 20. März 2013 die in besagter Angelegenheit erste Eingabe von X._____ an das Bezirksgericht B._____ vom 4. März 2013 mit der Begrün- dung zur Verbesserung zurückgewiesen, X._____ habe es versäumt, die Eingabe und die Beilagen in Kopie auch für die Gegenpartei einzureichen. Am 26. März 2013 erfolgte eine Reaktion von X._____, die Bezirksrichter Y._____ klar in des- sen Ehre verletzte („[…] weder geistig noch körperlich befähigt, über andere Men- schen zu Gericht zu sitzen […]“/„[…] arroganten, übergewichtigen Bürokraten […]“). Da Bezirksrichter Y._____ und X._____ bereits im Rahmen eines Zwangs- massnahmeverfahrens unguten „Kontakt“ gehabt hatten, eröffnete das Bezirksge- richt B._____ darauf ein Ausstandsverfahren (Proz. Nr. _____). Mit Entscheid vom

3. April 2013, mitgeteilt am 10. April 2013, wies das Bezirksgericht B._____ das Ausstandsgesuch kostenpflichtig ab. C. Am 12. Juni 2013 wurde eine Instruktionsverhandlung mit X._____ als ein- zig anwesender Partei durchgeführt. Am 28. Juni 2013 folgte eine Eingabe von X._____ mit Angriffen gegen Bezirksrichter Y._____, welche von eklatanter Re- spektlosigkeit zeugte und deshalb am 4. Juli 2013 zurückgeschickt wurde. Ebenso wurde X._____ eine Frist angesetzt, um sich zu einer in Anwendung von Art. 128 Abs. 1 ZPO auszufällenden und bereits im Ausstandsentscheid vom 3. April 2013 angedrohten Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.-- vernehmen zu lassen. Die Beweisverfügung erging ebenfalls am 4. Juli 2013. Dieser folgte eine weitere Ein- gabe von X._____ vom 14. August 2013 (Datum des Poststempels) in recht ag- gressivem Ton. D. Am 14. August 2013 (Datum des Poststempels) erhob X._____ Aufsichts- beschwerde beim Kantonsgericht gegen Bezirksrichter Y._____ wegen Amtsmiss- brauch, Nichterfüllen beziehungsweise Verletzung der Amtspflicht sowie der Aus- kunftspflicht, Begünstigung, Prozessverschleppung, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. Bezirksrichter Y._____ liess sich am 20. August 2013 ver-

Seite 3 — 8 nehmen und beantragte die Abweisung der Aufsichtsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Replik vom 30. August 2013 hielt X._____ am in der Aufsichtsbeschwerde Vorgebrachten vollumfänglich fest. Auf die Begründung der Parteien in ihren Eingaben wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Die gegen Mitglieder der Bezirksgerichte zulässige Justizaufsichtsbe- schwerde an das Kantonsgericht beziehungsweise - genauer - dessen Justizauf- sichtskammer als Aufsichtsinstanz (Art. 66 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsge- setzes [GOG; SR 173.000]) stellt einen subsidiären Rechtsbehelf dar, der vorweg nur dann ergriffen werden kann, wenn keine Möglichkeit besteht oder bestanden hätte, die in einem konkreten Verfahren als ordnungswidrig erachteten Handlun- gen oder Unterlassungen mit einem eigentlichen Rechtsmittel zu rügen. Die Auf- sicht der Justizaufsichtskammer bezieht sich einzig auf die Geschäftsführung und die Justizverwaltung. In Fragen der Rechtsprechung (Rechtsanwendung im Ein- zelfall) darf sie im Verfahren der Justizaufsichtsbeschwerde den unteren Instanzen keine Vorschriften machen oder Weisungen erteilen. Es ist ihr mit anderen Worten verwehrt, materiellrechtlich einzugreifen. Im Bereich der Justizverwaltung, dem verwaltungsmässigen Rahmen der richterlichen Tätigkeit, schaltet sich die Justiz- aufsichtskammer nur ein, wenn durch die angeblichen Pflichtverletzungen oder sonstigen Unregelmässigkeiten die ordnungsgemässe Erfüllung der eigentlichen Aufgaben der betreffenden Gerichtsbehörde (die Rechtsprechung) nicht mehr ge- währleistet oder zumindest gefährdet erscheint (vgl. zum Ganzen PKG 1996 Nr. 15, 1994 Nr. 16, 1988 Nr. 20 und 21, 1982 Nr. 9, 1978 Nr. 17). Daran ist auch un- ter dem Regime des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung vom 16. Juni 2010 grundsätzlich festzuhalten (vgl. Beschluss JAK 11 16 der Justizaufsichts- kammer vom 25. Mai. 2011 E. 2.b). Allerdings gilt festzustellen, dass die Bedeu- tung der kantonalrechtlichen Justizaufsichtsbeschwerde mit der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung deutlich abgenommen hat, nachdem die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO wichtige Funktionen im sachlichen Anwen- dungsbereich übernommen hat (vgl. Blickenstorfer, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2011, Vor Art. 308-364 N 54; Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, eine kritische Dar- stellung aus der Sicht von Praxis und Lehre, Zürich 2010, S. 459 f.).

Seite 4 — 8 2. Vorweg nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Be- schwerdeführer Bezirksrichter Y._____ Prozessverschleppungen vorwirft und da- mit sinngemäss den Vorwurf der Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung erhebt. Abgesehen davon, dass sich der Vorwurf (formeller) Rechtsverweigerung nicht alleine aufgrund der bisherigen Verfahrensdauer rechtfertigt, bleibt er jeden- falls der Beurteilung im zivilprozessualen Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 319 lit. c ZPO) vorbehalten. Der Aufsichtsbeschwerde kann in diesem Bereich nur insoweit eine Bedeutung beigemessen werden, als es darum geht, der Aufsichtsbehörde organisatorische Mängel zur Kenntnis zu bringen. Zu prüfen ist diesfalls indessen nicht der konkrete Einzelfall, sondern die Notwendigkeit eines aufsichtsrechtlichen Einschreitens (vgl. Botschaft vom 30. Mai 2006 zur Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisation [Justizreform], S. 529-531 zu Art. 57 und 61 aGOG). Bei die- ser unterschiedlichen Zielsetzung von Sachrechtsmittel und Aufsichtsbeschwerde ist auch nach Massgabe der mit der Schweizerischen Zivilprozessordnung per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Fassung des Gerichtsorganisationsgesetzes fest- zuhalten, nachdem der Zweck und das Wesen der Justizaufsichtsbeschwerde in dem hier interessierenden Bereich im Wesentlichen gleich bleiben. Vorliegend bringt der Beschwerdeführer der Aufsichtsbehörde keine organisatorischen Män- gel zur Kenntnis, soweit er angebliche Prozessverschleppungen rügt. Ebenso- wenig beruft er sich diesbezüglich überhaupt auf einen aktuell anhaltenden Miss- stand, den es über ein aufsichtsrechtliches Einschreiten zu beheben gälte. Viel- mehr betreffen die von ihm vorgebrachten Rügen grösstenteils konkrete Verfah- renshandlungen, gegen die ihm - wie noch zu zeigen sein wird - andere Rechts- mittel zur Verfügung gestanden wären. 3. In seiner Beschwerde verlangt X._____ im Wesentlichen den Ausstand von Bezirksrichter Y._____, eine Reduktion der Gerichtskosten (recte: des Gerichts- kostenvorschusses), die Annahme seiner Eingabe vom 28. Juni 2013, die Aufhe- bung der (soweit ersichtlich noch gar nicht ausgefällten) Busse von Fr. 500.--, die Beweisabnahme durch das Kollegialgericht, die Versendung der Korrespondenz auch per A-Post, eine Kopie des Flugtickets von A._____, gestützt worauf die In- struktionsverhandlung verschoben worden war sowie eine Mitteilung, ob die Ge- genpartei die (gerichtliche) Post abgeholt habe. Weiter beantragt X._____ die Strafverfolgung von Bezirksrichter Y._____ insbesondere wegen Amtsmiss- brauchs, Nichterfüllen beziehungsweise Verletzung der Amtspflicht sowie der Auskunftspflicht und wegen Begünstigung. Schliesslich sei ihm eine angemessene Entschädigung beziehungsweise eine Entschädigung für entgangenen Gewinn zuzusprechen.

Seite 5 — 8 a) Soweit die Unklarheiten des Beschwerdeführers nicht bereits durch Inan- spruchnahme seines Rechts auf Akteneinsicht beseitigt werden können oder - wie das Begehren um Zustellung von Urkunden per Einschreiben und per A-Post - gesetzlich klar im für ihn abschlägigen Sinne beantwortete Sachverhalte beschla- gen (vgl. Art. 138 ZPO, wo eine Kumulation von Einschreiben und Versendung per A-Post nicht vorgesehen ist), betreffen seine wiedergegebenen Vorwürfe vor- nehmlich Verfahrensentscheide von Bezirksrichter Y._____ als Instruktionsrichter. Kann sich der Beschwerdeführer mit einer prozessleitenden Verfügung inhaltlich nicht einverstanden erklären, so hat er die Möglichkeit, diese innert zehn Tagen seit Zustellung beim Kantonsgericht anzufechten (Art. 319 lit. b ZPO). Vorausset- zung ist ausserhalb der vom Gesetz bestimmten Fälle (vgl. etwa Art. 128 Abs. 4 ZPO zur Anfechtbarkeit der Ordnungsbusse) allerdings, dass durch die prozesslei- tende Verfügung dem Beschwerdeführer ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Mangels Anfechtbarkeit mittels Beschwerde hat X._____ die Mög- lichkeit, die Fehlerhaftigkeit mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid zu rü- gen. Nicht zur Verfügung steht ihm jedoch die Aufsichtsbeschwerde, nachdem er insoweit keine organisatorischen oder administrativen Pflichtverletzungen oder sonstige ordnungswidrige Zustände im Bereich der Justizaufsicht beanstandet. b) Nicht einzugehen ist ferner auf den anbegehrten Ausstand von Bezirksrich- ter Y._____ und in diesem Zusammenhang erhobene Rügen. Diese hätte der Be- schwerdeführer im vor Bezirksgericht B._____ geführten Ausstandsverfahren be- ziehungsweise in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid vom 3. April 2013 erheben können. Im Rahmen der vorliegenden, absolut subsidiären Auf- sichtsbeschwerde ist er damit nicht zu hören. c) Nicht weiter ausgeführt zu werden braucht, dass die Justizaufsichtskammer weder für die Strafverfolgung von Mitgliedern der Bezirksgerichte noch für die Zu- sprechung von Entschädigungen in anderweitig hängigen Verfahren oder gar von Entschädigungen für angeblich rechtswidriges Verhalten von Bezirksrichtern zu- ständig ist. Solches kann von der Justizaufsichtskammer nicht im Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse (Art. 63 f. GOG) angeordnet werden. Auch diesbezüglich kann auf die Aufsichtsbeschwerde demnach nicht eingetreten werden. 4. Als aufsichtsrechtlich relevante Rüge verbleibt somit nur noch die angebli- che Verletzung der Anstandsregeln durch Bezirksrichter Y._____. In diesem Zu- sammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, Bezirksrichter Y._____ habe ihn anlässlich der Instruktionsverhandlung minutenlang angestarrt. Das Anglotzen sei in seinen Augen ein Einschüchterungsversuch. Bezirksrichter Y._____ habe ihm

Seite 6 — 8 nach der Verhandlung nicht einmal die Hand gegeben und die Türe hinter ihm zu- geschletzt. Er habe sich - wie der Beschwerdeführer auch - aufgeregt und nur mühsam beherrscht. Bezirksrichter Y._____ habe einen völlig geröteten Hals und ganz verkrampfte Finger gehabt. Diese Vorwürfe werden von Bezirksrichter Y._____ in seiner Stellungnahme bestritten. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass die diesbezüglichen Behauptungen zutreffen könnten, bestehen nicht. Ganz im Ge- genteil fällt der Vorwurf der Verletzung von Anstandsregeln auf X._____ zurück, der sich mit unziemlichem und aggressivem Verhalten nicht zurückgehalten hat und sich auch zu ehrenrührigen Äusserungen hat hinreissen lassen. Nichts ande- res gilt im Übrigen für gewisse Verfahrensverzögerungen wie etwa die notwendige Durchführung eines Ausstandsverfahrens oder nunmehr auch eines Aufsichtsbe- schwerdeverfahrens, welche einzig der Prozessführung des Beschwerdeführers zuzuschreiben sind. Somit kann festgehalten werden, dass kein Grund zur An- nahme besteht, die Justiz nehme am Bezirksgericht B._____ nicht den ordnungs- gemässen Gang. Eine Veranlassung zu aufsichtsrechtlichem Einschreiten oder gar zu disziplinarischen Massnahmen besteht nicht. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Aufsichtsbe- schwerde als unbegründet erweist, soweit damit überhaupt aufsichtsrechtlich re- levante Sachverhalte vorgetragen werden. Entsprechend ist sie abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 6.a) Nach der Praxis der Justizaufsichtskammer werden in aufsichtsrechtlichen Verfahren von der unterliegenden Partei in der Regel keine Gebühren erhoben. Eine Ausnahme rechtfertigt sich dann, wenn eine erkennbar aussichtslose Pro- zessführung vorliegt, was namentlich dann der Fall sein kann, wenn eine Partei wiederholt in Kenntnis der Voraussetzungen an eine erfolgreiche Aufsichtsbe- schwerde ein unbegründetes Rechtsmittel einlegt (vgl. Beschlüsse der Justizauf- sichtskammer JAK 11 16 vom 25. Mai. 2011 E. 5 sowie JAK 12 20 vom 9. August 2012 E. 10). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen erweisen sich zum allergrössten Teil als trölerisch und sind in demselben Ausmass - für jedermann und deshalb auch für X._____ erkennbar - gänzlich ungeeignet, eine Aufsichtsbe- schwerde zu begründen. Angesichts der Verunglimpfungen, die sich der Be- schwerdeführer im Verfahren vor Bezirksgericht B._____ hat zu Schulden kom- men lassen, grenzt der von ihm erhobene Vorwurf unanständigen Verhaltens sei- tens von Bezirksrichter Y._____ jedenfalls an Rechtsmissbrauch. Demnach gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- zu Lasten des Beschwerde- führers.

Seite 7 — 8 b) Unter diesen Umständen ist schliesslich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen. c) Da sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig beziehungs- weise offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.

Seite 8 — 8 III.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 In seiner Beschwerde verlangt X._____ im Wesentlichen den Ausstand von Bezirksrichter Y._____, eine Reduktion der Gerichtskosten (recte: des Gerichts- kostenvorschusses), die Annahme seiner Eingabe vom 28. Juni 2013, die Aufhe- bung der (soweit ersichtlich noch gar nicht ausgefällten) Busse von Fr. 500.--, die Beweisabnahme durch das Kollegialgericht, die Versendung der Korrespondenz auch per A-Post, eine Kopie des Flugtickets von A._____, gestützt worauf die In- struktionsverhandlung verschoben worden war sowie eine Mitteilung, ob die Ge- genpartei die (gerichtliche) Post abgeholt habe. Weiter beantragt X._____ die Strafverfolgung von Bezirksrichter Y._____ insbesondere wegen Amtsmiss- brauchs, Nichterfüllen beziehungsweise Verletzung der Amtspflicht sowie der Auskunftspflicht und wegen Begünstigung. Schliesslich sei ihm eine angemessene Entschädigung beziehungsweise eine Entschädigung für entgangenen Gewinn zuzusprechen.

Seite 5 — 8 a) Soweit die Unklarheiten des Beschwerdeführers nicht bereits durch Inan- spruchnahme seines Rechts auf Akteneinsicht beseitigt werden können oder - wie das Begehren um Zustellung von Urkunden per Einschreiben und per A-Post - gesetzlich klar im für ihn abschlägigen Sinne beantwortete Sachverhalte beschla- gen (vgl. Art. 138 ZPO, wo eine Kumulation von Einschreiben und Versendung per A-Post nicht vorgesehen ist), betreffen seine wiedergegebenen Vorwürfe vor- nehmlich Verfahrensentscheide von Bezirksrichter Y._____ als Instruktionsrichter. Kann sich der Beschwerdeführer mit einer prozessleitenden Verfügung inhaltlich nicht einverstanden erklären, so hat er die Möglichkeit, diese innert zehn Tagen seit Zustellung beim Kantonsgericht anzufechten (Art. 319 lit. b ZPO). Vorausset- zung ist ausserhalb der vom Gesetz bestimmten Fälle (vgl. etwa Art. 128 Abs. 4 ZPO zur Anfechtbarkeit der Ordnungsbusse) allerdings, dass durch die prozesslei- tende Verfügung dem Beschwerdeführer ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Mangels Anfechtbarkeit mittels Beschwerde hat X._____ die Mög- lichkeit, die Fehlerhaftigkeit mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid zu rü- gen. Nicht zur Verfügung steht ihm jedoch die Aufsichtsbeschwerde, nachdem er insoweit keine organisatorischen oder administrativen Pflichtverletzungen oder sonstige ordnungswidrige Zustände im Bereich der Justizaufsicht beanstandet. b) Nicht einzugehen ist ferner auf den anbegehrten Ausstand von Bezirksrich- ter Y._____ und in diesem Zusammenhang erhobene Rügen. Diese hätte der Be- schwerdeführer im vor Bezirksgericht B._____ geführten Ausstandsverfahren be- ziehungsweise in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid vom 3. April 2013 erheben können. Im Rahmen der vorliegenden, absolut subsidiären Auf- sichtsbeschwerde ist er damit nicht zu hören. c) Nicht weiter ausgeführt zu werden braucht, dass die Justizaufsichtskammer weder für die Strafverfolgung von Mitgliedern der Bezirksgerichte noch für die Zu- sprechung von Entschädigungen in anderweitig hängigen Verfahren oder gar von Entschädigungen für angeblich rechtswidriges Verhalten von Bezirksrichtern zu- ständig ist. Solches kann von der Justizaufsichtskammer nicht im Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse (Art. 63 f. GOG) angeordnet werden. Auch diesbezüglich kann auf die Aufsichtsbeschwerde demnach nicht eingetreten werden.

E. 4 Als aufsichtsrechtlich relevante Rüge verbleibt somit nur noch die angebli- che Verletzung der Anstandsregeln durch Bezirksrichter Y._____. In diesem Zu- sammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, Bezirksrichter Y._____ habe ihn anlässlich der Instruktionsverhandlung minutenlang angestarrt. Das Anglotzen sei in seinen Augen ein Einschüchterungsversuch. Bezirksrichter Y._____ habe ihm

Seite 6 — 8 nach der Verhandlung nicht einmal die Hand gegeben und die Türe hinter ihm zu- geschletzt. Er habe sich - wie der Beschwerdeführer auch - aufgeregt und nur mühsam beherrscht. Bezirksrichter Y._____ habe einen völlig geröteten Hals und ganz verkrampfte Finger gehabt. Diese Vorwürfe werden von Bezirksrichter Y._____ in seiner Stellungnahme bestritten. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass die diesbezüglichen Behauptungen zutreffen könnten, bestehen nicht. Ganz im Ge- genteil fällt der Vorwurf der Verletzung von Anstandsregeln auf X._____ zurück, der sich mit unziemlichem und aggressivem Verhalten nicht zurückgehalten hat und sich auch zu ehrenrührigen Äusserungen hat hinreissen lassen. Nichts ande- res gilt im Übrigen für gewisse Verfahrensverzögerungen wie etwa die notwendige Durchführung eines Ausstandsverfahrens oder nunmehr auch eines Aufsichtsbe- schwerdeverfahrens, welche einzig der Prozessführung des Beschwerdeführers zuzuschreiben sind. Somit kann festgehalten werden, dass kein Grund zur An- nahme besteht, die Justiz nehme am Bezirksgericht B._____ nicht den ordnungs- gemässen Gang. Eine Veranlassung zu aufsichtsrechtlichem Einschreiten oder gar zu disziplinarischen Massnahmen besteht nicht.

E. 5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Aufsichtsbe- schwerde als unbegründet erweist, soweit damit überhaupt aufsichtsrechtlich re- levante Sachverhalte vorgetragen werden. Entsprechend ist sie abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 6.a) Nach der Praxis der Justizaufsichtskammer werden in aufsichtsrechtlichen Verfahren von der unterliegenden Partei in der Regel keine Gebühren erhoben. Eine Ausnahme rechtfertigt sich dann, wenn eine erkennbar aussichtslose Pro- zessführung vorliegt, was namentlich dann der Fall sein kann, wenn eine Partei wiederholt in Kenntnis der Voraussetzungen an eine erfolgreiche Aufsichtsbe- schwerde ein unbegründetes Rechtsmittel einlegt (vgl. Beschlüsse der Justizauf- sichtskammer JAK 11 16 vom 25. Mai. 2011 E. 5 sowie JAK 12 20 vom 9. August 2012 E. 10). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen erweisen sich zum allergrössten Teil als trölerisch und sind in demselben Ausmass - für jedermann und deshalb auch für X._____ erkennbar - gänzlich ungeeignet, eine Aufsichtsbe- schwerde zu begründen. Angesichts der Verunglimpfungen, die sich der Be- schwerdeführer im Verfahren vor Bezirksgericht B._____ hat zu Schulden kom- men lassen, grenzt der von ihm erhobene Vorwurf unanständigen Verhaltens sei- tens von Bezirksrichter Y._____ jedenfalls an Rechtsmissbrauch. Demnach gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- zu Lasten des Beschwerde- führers.

Seite 7 — 8 b) Unter diesen Umständen ist schliesslich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen. c) Da sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig beziehungs- weise offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.

Seite 8 — 8 III.

Dispositiv
  1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be- schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. August 2013 Schriftlich mitgeteilt am: JAK 13 16

19. September 2013 Beschluss Justizaufsichtskammer Vorsitz Brunner Aktuar Wolf In der Justizaufsichtsbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen lic. iur. Y._____, Bezirksrichter am Bezirksgericht B._____, Beschwerdegegner, betreffend Amtspflichtverletzung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. Vor Bezirksgericht B._____ ist seit dem 4. März 2013 (Einreichung der Kla- gebewilligung) eine Klage von X._____ gegen A._____ betreffend Forderung aus Mietvertrag hängig (Proz. Nr. _____). Als Vorsitzender und Instruktionsrichter am- tet der Vizepräsident des Bezirksgerichts B._____, lic. iur. Y._____. X._____ ist nicht anwaltlich vertreten und verfügt nur über rudimentäre Kenntnisse über das Zivilprozessrecht, sodass er verschiedentlich vom instruierenden Richter über die zivilprozessualen Regeln belehrt werden musste. B. So wurde am 20. März 2013 die in besagter Angelegenheit erste Eingabe von X._____ an das Bezirksgericht B._____ vom 4. März 2013 mit der Begrün- dung zur Verbesserung zurückgewiesen, X._____ habe es versäumt, die Eingabe und die Beilagen in Kopie auch für die Gegenpartei einzureichen. Am 26. März 2013 erfolgte eine Reaktion von X._____, die Bezirksrichter Y._____ klar in des- sen Ehre verletzte („[…] weder geistig noch körperlich befähigt, über andere Men- schen zu Gericht zu sitzen […]“/„[…] arroganten, übergewichtigen Bürokraten […]“). Da Bezirksrichter Y._____ und X._____ bereits im Rahmen eines Zwangs- massnahmeverfahrens unguten „Kontakt“ gehabt hatten, eröffnete das Bezirksge- richt B._____ darauf ein Ausstandsverfahren (Proz. Nr. _____). Mit Entscheid vom

3. April 2013, mitgeteilt am 10. April 2013, wies das Bezirksgericht B._____ das Ausstandsgesuch kostenpflichtig ab. C. Am 12. Juni 2013 wurde eine Instruktionsverhandlung mit X._____ als ein- zig anwesender Partei durchgeführt. Am 28. Juni 2013 folgte eine Eingabe von X._____ mit Angriffen gegen Bezirksrichter Y._____, welche von eklatanter Re- spektlosigkeit zeugte und deshalb am 4. Juli 2013 zurückgeschickt wurde. Ebenso wurde X._____ eine Frist angesetzt, um sich zu einer in Anwendung von Art. 128 Abs. 1 ZPO auszufällenden und bereits im Ausstandsentscheid vom 3. April 2013 angedrohten Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.-- vernehmen zu lassen. Die Beweisverfügung erging ebenfalls am 4. Juli 2013. Dieser folgte eine weitere Ein- gabe von X._____ vom 14. August 2013 (Datum des Poststempels) in recht ag- gressivem Ton. D. Am 14. August 2013 (Datum des Poststempels) erhob X._____ Aufsichts- beschwerde beim Kantonsgericht gegen Bezirksrichter Y._____ wegen Amtsmiss- brauch, Nichterfüllen beziehungsweise Verletzung der Amtspflicht sowie der Aus- kunftspflicht, Begünstigung, Prozessverschleppung, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. Bezirksrichter Y._____ liess sich am 20. August 2013 ver-

Seite 3 — 8 nehmen und beantragte die Abweisung der Aufsichtsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Replik vom 30. August 2013 hielt X._____ am in der Aufsichtsbeschwerde Vorgebrachten vollumfänglich fest. Auf die Begründung der Parteien in ihren Eingaben wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Die gegen Mitglieder der Bezirksgerichte zulässige Justizaufsichtsbe- schwerde an das Kantonsgericht beziehungsweise - genauer - dessen Justizauf- sichtskammer als Aufsichtsinstanz (Art. 66 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsge- setzes [GOG; SR 173.000]) stellt einen subsidiären Rechtsbehelf dar, der vorweg nur dann ergriffen werden kann, wenn keine Möglichkeit besteht oder bestanden hätte, die in einem konkreten Verfahren als ordnungswidrig erachteten Handlun- gen oder Unterlassungen mit einem eigentlichen Rechtsmittel zu rügen. Die Auf- sicht der Justizaufsichtskammer bezieht sich einzig auf die Geschäftsführung und die Justizverwaltung. In Fragen der Rechtsprechung (Rechtsanwendung im Ein- zelfall) darf sie im Verfahren der Justizaufsichtsbeschwerde den unteren Instanzen keine Vorschriften machen oder Weisungen erteilen. Es ist ihr mit anderen Worten verwehrt, materiellrechtlich einzugreifen. Im Bereich der Justizverwaltung, dem verwaltungsmässigen Rahmen der richterlichen Tätigkeit, schaltet sich die Justiz- aufsichtskammer nur ein, wenn durch die angeblichen Pflichtverletzungen oder sonstigen Unregelmässigkeiten die ordnungsgemässe Erfüllung der eigentlichen Aufgaben der betreffenden Gerichtsbehörde (die Rechtsprechung) nicht mehr ge- währleistet oder zumindest gefährdet erscheint (vgl. zum Ganzen PKG 1996 Nr. 15, 1994 Nr. 16, 1988 Nr. 20 und 21, 1982 Nr. 9, 1978 Nr. 17). Daran ist auch un- ter dem Regime des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung vom 16. Juni 2010 grundsätzlich festzuhalten (vgl. Beschluss JAK 11 16 der Justizaufsichts- kammer vom 25. Mai. 2011 E. 2.b). Allerdings gilt festzustellen, dass die Bedeu- tung der kantonalrechtlichen Justizaufsichtsbeschwerde mit der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung deutlich abgenommen hat, nachdem die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO wichtige Funktionen im sachlichen Anwen- dungsbereich übernommen hat (vgl. Blickenstorfer, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2011, Vor Art. 308-364 N 54; Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, eine kritische Dar- stellung aus der Sicht von Praxis und Lehre, Zürich 2010, S. 459 f.).

Seite 4 — 8 2. Vorweg nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Be- schwerdeführer Bezirksrichter Y._____ Prozessverschleppungen vorwirft und da- mit sinngemäss den Vorwurf der Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung erhebt. Abgesehen davon, dass sich der Vorwurf (formeller) Rechtsverweigerung nicht alleine aufgrund der bisherigen Verfahrensdauer rechtfertigt, bleibt er jeden- falls der Beurteilung im zivilprozessualen Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 319 lit. c ZPO) vorbehalten. Der Aufsichtsbeschwerde kann in diesem Bereich nur insoweit eine Bedeutung beigemessen werden, als es darum geht, der Aufsichtsbehörde organisatorische Mängel zur Kenntnis zu bringen. Zu prüfen ist diesfalls indessen nicht der konkrete Einzelfall, sondern die Notwendigkeit eines aufsichtsrechtlichen Einschreitens (vgl. Botschaft vom 30. Mai 2006 zur Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisation [Justizreform], S. 529-531 zu Art. 57 und 61 aGOG). Bei die- ser unterschiedlichen Zielsetzung von Sachrechtsmittel und Aufsichtsbeschwerde ist auch nach Massgabe der mit der Schweizerischen Zivilprozessordnung per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Fassung des Gerichtsorganisationsgesetzes fest- zuhalten, nachdem der Zweck und das Wesen der Justizaufsichtsbeschwerde in dem hier interessierenden Bereich im Wesentlichen gleich bleiben. Vorliegend bringt der Beschwerdeführer der Aufsichtsbehörde keine organisatorischen Män- gel zur Kenntnis, soweit er angebliche Prozessverschleppungen rügt. Ebenso- wenig beruft er sich diesbezüglich überhaupt auf einen aktuell anhaltenden Miss- stand, den es über ein aufsichtsrechtliches Einschreiten zu beheben gälte. Viel- mehr betreffen die von ihm vorgebrachten Rügen grösstenteils konkrete Verfah- renshandlungen, gegen die ihm - wie noch zu zeigen sein wird - andere Rechts- mittel zur Verfügung gestanden wären. 3. In seiner Beschwerde verlangt X._____ im Wesentlichen den Ausstand von Bezirksrichter Y._____, eine Reduktion der Gerichtskosten (recte: des Gerichts- kostenvorschusses), die Annahme seiner Eingabe vom 28. Juni 2013, die Aufhe- bung der (soweit ersichtlich noch gar nicht ausgefällten) Busse von Fr. 500.--, die Beweisabnahme durch das Kollegialgericht, die Versendung der Korrespondenz auch per A-Post, eine Kopie des Flugtickets von A._____, gestützt worauf die In- struktionsverhandlung verschoben worden war sowie eine Mitteilung, ob die Ge- genpartei die (gerichtliche) Post abgeholt habe. Weiter beantragt X._____ die Strafverfolgung von Bezirksrichter Y._____ insbesondere wegen Amtsmiss- brauchs, Nichterfüllen beziehungsweise Verletzung der Amtspflicht sowie der Auskunftspflicht und wegen Begünstigung. Schliesslich sei ihm eine angemessene Entschädigung beziehungsweise eine Entschädigung für entgangenen Gewinn zuzusprechen.

Seite 5 — 8 a) Soweit die Unklarheiten des Beschwerdeführers nicht bereits durch Inan- spruchnahme seines Rechts auf Akteneinsicht beseitigt werden können oder - wie das Begehren um Zustellung von Urkunden per Einschreiben und per A-Post - gesetzlich klar im für ihn abschlägigen Sinne beantwortete Sachverhalte beschla- gen (vgl. Art. 138 ZPO, wo eine Kumulation von Einschreiben und Versendung per A-Post nicht vorgesehen ist), betreffen seine wiedergegebenen Vorwürfe vor- nehmlich Verfahrensentscheide von Bezirksrichter Y._____ als Instruktionsrichter. Kann sich der Beschwerdeführer mit einer prozessleitenden Verfügung inhaltlich nicht einverstanden erklären, so hat er die Möglichkeit, diese innert zehn Tagen seit Zustellung beim Kantonsgericht anzufechten (Art. 319 lit. b ZPO). Vorausset- zung ist ausserhalb der vom Gesetz bestimmten Fälle (vgl. etwa Art. 128 Abs. 4 ZPO zur Anfechtbarkeit der Ordnungsbusse) allerdings, dass durch die prozesslei- tende Verfügung dem Beschwerdeführer ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Mangels Anfechtbarkeit mittels Beschwerde hat X._____ die Mög- lichkeit, die Fehlerhaftigkeit mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid zu rü- gen. Nicht zur Verfügung steht ihm jedoch die Aufsichtsbeschwerde, nachdem er insoweit keine organisatorischen oder administrativen Pflichtverletzungen oder sonstige ordnungswidrige Zustände im Bereich der Justizaufsicht beanstandet. b) Nicht einzugehen ist ferner auf den anbegehrten Ausstand von Bezirksrich- ter Y._____ und in diesem Zusammenhang erhobene Rügen. Diese hätte der Be- schwerdeführer im vor Bezirksgericht B._____ geführten Ausstandsverfahren be- ziehungsweise in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid vom 3. April 2013 erheben können. Im Rahmen der vorliegenden, absolut subsidiären Auf- sichtsbeschwerde ist er damit nicht zu hören. c) Nicht weiter ausgeführt zu werden braucht, dass die Justizaufsichtskammer weder für die Strafverfolgung von Mitgliedern der Bezirksgerichte noch für die Zu- sprechung von Entschädigungen in anderweitig hängigen Verfahren oder gar von Entschädigungen für angeblich rechtswidriges Verhalten von Bezirksrichtern zu- ständig ist. Solches kann von der Justizaufsichtskammer nicht im Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse (Art. 63 f. GOG) angeordnet werden. Auch diesbezüglich kann auf die Aufsichtsbeschwerde demnach nicht eingetreten werden. 4. Als aufsichtsrechtlich relevante Rüge verbleibt somit nur noch die angebli- che Verletzung der Anstandsregeln durch Bezirksrichter Y._____. In diesem Zu- sammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, Bezirksrichter Y._____ habe ihn anlässlich der Instruktionsverhandlung minutenlang angestarrt. Das Anglotzen sei in seinen Augen ein Einschüchterungsversuch. Bezirksrichter Y._____ habe ihm

Seite 6 — 8 nach der Verhandlung nicht einmal die Hand gegeben und die Türe hinter ihm zu- geschletzt. Er habe sich - wie der Beschwerdeführer auch - aufgeregt und nur mühsam beherrscht. Bezirksrichter Y._____ habe einen völlig geröteten Hals und ganz verkrampfte Finger gehabt. Diese Vorwürfe werden von Bezirksrichter Y._____ in seiner Stellungnahme bestritten. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass die diesbezüglichen Behauptungen zutreffen könnten, bestehen nicht. Ganz im Ge- genteil fällt der Vorwurf der Verletzung von Anstandsregeln auf X._____ zurück, der sich mit unziemlichem und aggressivem Verhalten nicht zurückgehalten hat und sich auch zu ehrenrührigen Äusserungen hat hinreissen lassen. Nichts ande- res gilt im Übrigen für gewisse Verfahrensverzögerungen wie etwa die notwendige Durchführung eines Ausstandsverfahrens oder nunmehr auch eines Aufsichtsbe- schwerdeverfahrens, welche einzig der Prozessführung des Beschwerdeführers zuzuschreiben sind. Somit kann festgehalten werden, dass kein Grund zur An- nahme besteht, die Justiz nehme am Bezirksgericht B._____ nicht den ordnungs- gemässen Gang. Eine Veranlassung zu aufsichtsrechtlichem Einschreiten oder gar zu disziplinarischen Massnahmen besteht nicht. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Aufsichtsbe- schwerde als unbegründet erweist, soweit damit überhaupt aufsichtsrechtlich re- levante Sachverhalte vorgetragen werden. Entsprechend ist sie abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 6.a) Nach der Praxis der Justizaufsichtskammer werden in aufsichtsrechtlichen Verfahren von der unterliegenden Partei in der Regel keine Gebühren erhoben. Eine Ausnahme rechtfertigt sich dann, wenn eine erkennbar aussichtslose Pro- zessführung vorliegt, was namentlich dann der Fall sein kann, wenn eine Partei wiederholt in Kenntnis der Voraussetzungen an eine erfolgreiche Aufsichtsbe- schwerde ein unbegründetes Rechtsmittel einlegt (vgl. Beschlüsse der Justizauf- sichtskammer JAK 11 16 vom 25. Mai. 2011 E. 5 sowie JAK 12 20 vom 9. August 2012 E. 10). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen erweisen sich zum allergrössten Teil als trölerisch und sind in demselben Ausmass - für jedermann und deshalb auch für X._____ erkennbar - gänzlich ungeeignet, eine Aufsichtsbe- schwerde zu begründen. Angesichts der Verunglimpfungen, die sich der Be- schwerdeführer im Verfahren vor Bezirksgericht B._____ hat zu Schulden kom- men lassen, grenzt der von ihm erhobene Vorwurf unanständigen Verhaltens sei- tens von Bezirksrichter Y._____ jedenfalls an Rechtsmissbrauch. Demnach gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- zu Lasten des Beschwerde- führers.

Seite 7 — 8 b) Unter diesen Umständen ist schliesslich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen. c) Da sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig beziehungs- weise offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.

Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be- schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG. 5. Mitteilung an: